Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Saunafreunde Berlin – Familiensportverein e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Der Verein ist über die Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt, Mitglied im Landessportbund (LSB) Berlin e.V.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
2.1 Zweck
2.1.1 Der Verein verwirklicht seine Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Sportangeboten.
2.1.2 Berufssportliche Bestrebungen sind mit dem Vereinszweck unvereinbar.
2.2 Aufgaben
2.2.1 Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport durch:
2.2.1.1 Bereitstellung sportlichen Übungsbetriebes in den Sportarten Schwimmen, Turnen, Leichtathletik, Volleyball, Tischtennis, Badminton, Pétanque, Wassersport u.a. für alle Mitglieder,
2.2.1.2 Unterhaltung von Sportanlagen,
2.2.1.3 Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen Veranstaltungen,
2.2.1.4 Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände,
2.2.1.5 Sportangebote für jugendliche Vereinsangehörige,
2.2.1.6 Entsendung von Fachkräften für den Übungsbetrieb und für die Jugendarbeit zur Teilnahme an Aus und Fortbildungslehrgängen.
2.3 Grundsätze
2.3.1 Der Verein vertritt als Familiensportverein im Rahmen des Deutschen Verbandes für Freikörperkultur (DFK) auch die Ziele der Freikörperkultur.
2.3.2 Der Verein fühlt sich dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft verpflichtet.
2.3.3 Der Verein ist selbstlos tätig.
2.3.3.1 Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
2.3.3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3.3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3.3.4 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er steht allen Menschen offen und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Beginn
Rechte
Pflichten
Beiträge
Beendigung
3.1 Beginn der Mitgliedschaft
3.1.1 Mitglied ist jede natürliche Person, die Satzungen und Ordnungen des Vereins anerkennt und deren Mitgliedschaftsantrag angenommen wurde. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.1.2 Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • auswärtigen Mitgliedern, d.h. Mitgliedern ohne Wohnsitz in Berlin-Brandenburg, aber mit Rede-, Stimm- und Wahlrecht,
  • Ehrenmitgliedern,
  • Mitgliedern mit eingeschränkten Rechten, d.h. ohne aktivem und passivem Wahlrecht sowie ohne Geländenutzungsrecht, (Ausnahme: § 3.2.2.3).
3.1.2.1 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist und von der Mitgliederversammlung (MV) ernannt wird, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
3.1.2.2 Der Widerruf der Ehrenmitgliedschaft ist nur durch die MV möglich.
3.2 Rechte
3.2.1 Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseigentum und -einrichtungen im Rahmen der erlassenen Ordnungen, insbesondere der Geländeordnung, zu benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
3.2.1.1 Ansprüche der Mitglieder aufgrund von Sportschäden werden nach den Versicherungsbedingungen des LSB Berlin e.V. geregelt.
3.2.2 Aktives Wahl- und Stimmrecht haben alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr ( Ausnahme § 5.2.2).
3.2.2.1 Die Ausübung des Stimmrechts und des aktiven Wahlrechts sind von der Erfüllung der Beitragspflicht und der Vorlage der gültigen Mitgliedskarte abhängig.
3.2.2.2 Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch das Mitglied persönlich erfolgen. Eine Vertretung sowie Briefwahl sind ausgeschlossen.
3.2.2.3 Mitglieder mit eingeschränkten Rechten haben zur Mitgliederversammlung ein Antrags-, Rede- und Stimmrecht für sie betreffende Angelegenheiten. Dazu erhalten sie eine andersfarbige Stimmkarte.
3.2.2.4 Mitglieder mit eingeschränkten Rechten haben ein passives Wahlrecht für die Sportabteilungen, denen sie angehören.
3.2.2.5 Mitglieder ohne Stimmrecht können an MV und außerordentlichen Mitgliederversammlungen (a.o. MV) als Gäste grundsätzlich ohne Rederecht teilnehmen.
3.2.3 Passives Wahlrecht haben
3.2.3.1 für den Vorstand (mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin) alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind,
3.2.3.2 für den Geländeausschuss alle volljährigen Mitglieder,
3.2.3.3 für die Sportabteilungsleiter/innen alle volljährigen Mitglieder,
3.2.3.4 für den/die Jugendwart/in alle volljährigen Mitglieder,
3.2.3.5 für den Jugendausschuss und zum/zur Gruppenleiter/in alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
3.2.3.6 für den Ehrenrat und den KPA alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind.
3.2.3.7 Mitglieder, die zum Verein in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben kein passives Wahlrecht zu einem Vorstandsamt.
3.2.3.8 Vorstands- und Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ehrenrat oder dem KPA angehören.
3.2.4 Anträge und Beschwerden sind mit Begründung schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.3 Pflichten
3.3.1 Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die von den MV beschlossenen Ordnungen zu halten, sich uneigennützig in den Dienst des Vereins zu stellen und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte. Insbesondere sind alle Mitglieder zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
3.3.2 Die Aufsichtspflicht der Eltern gilt auch im Verein.
3.4 Beiträge
3.4.1 Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden Beiträge, Umlagen und Zahlungen für Sondernutzungsrechte erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der MV beschlossen werden.
3.4.2 Die Beiträge gem. den Bestimmungen der Beitragsordnung, ausgenommen Beitragsanteil Ersatzleistungen sowie die Beiträge für Sondernutzungsrechte sind Jahresbeiträge bzw. Jahresbeträge. Sie sind am 31. Januar eines Kalenderjahres fällig.
3.4.3 Änderungen an den Beiträgen, z.B. Ermäßigungen gem. Pkt 3.4.5 oder Kündigungen der Mitgliedschaft gem. Pkt 3.5.2 der Satzung bzw. an Zahlungsverpflichtungen für Sondernutzungsrechte wie Aufgabe von Fächern, Hütten, Sauna usw. sind der Geschäftsstelle schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitzuteilen.
3.4.4 Für die Beitragszahlungen und die Zahlungen für Sondernutzungsrechte ist dem Verein grundsätzlich eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Das nähere regelt die Beitragsordnung.
3.4.5 Der Geschäftsführende Vorstand (GV) kann Beiträge in sozial gerechtfertigten Fällen auf Antrag teilweise oder ganz erlassen, bzw. Ratenzahlung zulassen.
3.4.6 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
3.5.1 Die Mitgliedschaft endet durch
3.5.1.1 Tod,
3.5.1.2 Kündigung,
3.5.1.3 Ruhen der Mitgliedschaft,
3.5.1.4 Ausschluss gem. § 6.2.6,
3.5.1.5 Auflösung des Vereins.
3.5.2 Die Kündigung ist der Geschäftsstelle mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären.
3.5.3 Die Mitgliedskarte, Schlüssel etc. sind bis zum Jahresende in der Geschäftsstelle abzugeben.
3.5.4 Vom Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
3.5.5 Nimmt ein ehemaliges Mitglied nach Beendigung der Mitgliedschaft ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes Vereinsangebote oder –einrichtungen in Anspruch, wird sofort ein Beitrag fällig, dessen Höhe vom Vorstand festzusetzen ist.
3.5.6 Jedes Mitglied kann einmalig auf Antrag die Mitgliedschaft für ein Jahr ruhen lassen. Der Antrag muss der Geschäftsstelle bis 1 Monat vor Jahresende vorliegen (es gilt auch § 3.5.2). Während dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
3.5.7 Ausnahmen für die Fälle der Kündigung sowie des Ruhens der Mitgliedschaft kann in dringenden Fällen durch Vorstandsbeschluss zugestimmt werden.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
der Geschäftsführende Vorstand (GV)
die Ausschüsse
der Ehrenrat
4.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
4.1.1 Die MV ist insbesondere zuständig für die

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes des KPA,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse und Ehrenrat,
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Zahlungen sowie deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Bestätigung und Änderungen der Jugendordnung,
  • Änderung von Satzung und Ordnungen,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Behandlung der Berufung gegen ein Ausschlussverfahren sowie
  • Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.
4.1.2 Die MV findet grundsätzlich im März eines jeden Jahres statt.
4.1.2.1 Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsangehörigen gem. § 3.1.2.
4.1.2.2 Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der MV schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zuzustellen.
4.1.2.3 Der Einladung sind beizufügen:

  • Jahresabschluss des Vorjahres,
  • Haushaltsvoranschlag des lfd. Jahres (entspr. Wirtschaftsordnung (WO) Nr. 2),fristgerecht eingereichte Anträge.
4.1.2.4 Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung (TO) der MV müssen mit Begründung bis zum 1. Februar bei der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen.
4.1.2.5 Für die Behandlung von Anträgen, die nach dem 1. Februar eingehen (Dringlichkeitsanträge), ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.1.2.6 Die Stellung von Dringlichkeitsanträgen auf Satzungsänderung und Beitragserhöhungen ist nicht zulässig.
4.1.2.7 Jede ordnungsgemäß einberufene MV oder a.o. MV (ausgenommen eine a.o. MV zur Auflösung gem. § 7.4) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4.1.2.8 Die MV wird

  • vom Vorsitzenden,
  • bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied

geleitet.
Die MV kann auch einen Leiter bestimmen.

4.1.2.9 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 3.2.2. – 3.2.3.7.
4.1.2.10 Bei Abstimmungen sind folgende Mehrheiten erforderlich:

  • Satzungsänderungen = 2/3-Mehrheit,
  • Änderung der Ehrenordnung = 2/3-Mehrheit,
  • Entscheidung über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen = 3/4-Mehrheit,
  • Ernennung und Widerruf von Ehrenmitgliedern = 2/3-Mehrheit,
  • Bestätigung und Änderungen der Jugendordnung = 1/3-Mehrheit gem. § 5.3.2,
  • Änderung der Wirtschafts-, Gelände- und Beitragsordnung sowie Wahl eines Versammlungsleiters = einfache Mehrheit,
  • Auflösung des Vereins = 3/4-Mehrheit (der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gem. § 7.5),
  • alle übrigen Abstimmungen und Wahlen = relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4.1.2.11 Bei Wahlen zum Vorstand und zum Ehrenrat ist geheime Abstimmung zwingend. Bei allen übrigen Wahlen und Abstimmungen ist geheim zu wählen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
4.1.3 Eine a.o. MV ist einzuberufen:

  • vom Vorstand jederzeit,
  • innerhalb von 2 Monaten, wenn 20% der bei der letzten MV festgestellten Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies aus dem selben Grund verlangen,
  • zur Auflösung des Vereins (s. § 7).
4.1.3.1 Bei einer a.o. MV dürfen nur die in der Einladung aufgeführten Anträge behandelt werden.
4.1.3.2 Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der a.o. MV schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zuzustellen. Der Einladung sind die entsprechenden Anträge beizufügen.
4.2 Der Vorstand
4.2.1 Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in

als Geschäftsführendem Vorstand (GV) gem. § 26 BGB sowie

  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Sportwart/in
  • dem/der Geländewart/in
  • dem/der Beisitzer/in für Umwelt und Naturschutz
  • dem/der Beisitzer/in für Öffentlichkeit und Sonderaufgaben und
  • dem/der Jugendwart/in
4.2.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für sämtliche Vereinsämter.
Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereines nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage eine angemessene Entschädigung erhalten.
Diese Aufwandsentschädigung wird nach Nachweis oder pauschal nach §3 Nr. 26a EStG sowie § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gezahlt.
Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
4.2.3 Der Vorstand führt den Verein im Sinne der Satzung und verwaltet sein Vermögen im Rahmen der von der MV beschlossenen Wirtschaftsordnung.
4.2.4 Er hat die Beschlüsse der MV auszuführen und der MV darüber zu berichten. Dazu ist er gehalten, sich im Bedarfsfalle fachlicher Beratung zu bedienen.
4.2.5 Der Vorstand kann für Vereinszwecke bezahlte Kräfte einstellen und entlassen.
4.2.6 Er gibt sich innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl eine Geschäftsordnung (GO), die den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben ist.
4.2.7 Vorstandssitzungen finden mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen mindestens alle 2 Monate statt.
4.2.8 Eine Vorstandssitzung ist außerdem innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder eine Sitzung aus demselben Grunde verlangen, ein Vorstandsmitglied mit einer Beschlussfassung des GV nicht einverstanden ist oder ein Mitglied, dessen Antrag (ausgenommen Aufnahmeantrag) beim GV abgelehnt wurde, eine Sitzung aus diesem Grunde beantragt.
4.2.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Verhinderung des Sportwartes/der Sportwartin oder des Geländewartes/der Geländewartin gilt der/die Vertreter/in als Mitglied des Vorstandes.
4.2.10 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4.3 Der Geschäftsführende Vorstand
4.3.1 Der GV besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/in.
4.3.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder des GV gemeinsam vertreten.
4.3.3 Der GV entscheidet über Anträge und Maßnahmen im Rahmen der Satzung und Ordnungen nach Anhörung der Vorstandsmitglieder, deren Aufgabengebiet betroffen sein könnte.
4.3.4 Der GV ist nur beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4.3.5 Die Beschlüsse des GV haben nur Gültigkeit, wenn sie einstimmig gefasst werden.
4.3.6 Sitzungen des GV sind zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen.
4.4 Alle übrigen Vorstandsmitglieder arbeiten im Rahmen ihres Aufgabengebietes.
4.5 Die Ausschüsse
4.5.1 Der Sportausschuss besteht aus

  • dem/der Sportwart/in,
  • dem/der stellvertretenden Sportwart/in,
  • den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen der Sportabteilungen

und ist zuständig für die Durchführung des Sportbetriebes gem. § 2.2.

4.5.1.1 Eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den anderen Ausschüssen, insbesondere dem Geländeausschuss, ist anzustreben.
4.5.1.2 Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
4.5.1.3 Die Abteilungsleiter/innen der Sportabteilungen werden bis spätestens Ende Mai des Wahljahres für die Dauer von 2 Jahren von den Sportabteilungen gewählt.
4.5.1.4 Der/die Sportwart/in lässt von den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen eine/n Vertreter/in wählen.
4.5.2 Der Geländeausschuss besteht aus

  • dem/der Geländewart/in und
  • drei von der MV zu wählenden Beisitzern.
4.5.2.1 Der/die Geländewart/in benennt aus dem Kreis der Geländeausschussmitglieder eine/n Vertreter/in.
4.5.2.2 Der Geländeausschuss hat alle Fragen, die das Gelände einschließlich seiner Sportflächen, der Schwimm- und Badeanlagen sowie das Sanitärgebäude betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Sportausschuss zu regeln.
4.5.2.3 Er ist zuständig für die Einhaltung der das Gelände betreffenden Ordnungen.
4.5.3 Der Jugendausschuss besteht aus

  • dem/der Jugendwart/in,
  • dem/der stellvertretenden Jugendwart/in,
  • dem/der Kassenwart/in und,
  • mindestens 2 Beisitzern/Beisitzerinnen.
4.5.3.1 Er regelt die Belange der Jugendgemeinschaft des Vereins und wird im Vorstand durch den/die Jugendwart/in vertreten.
4.5.4 Der Kassenprüfungsausschuss (KPA) besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand, dem Ehrenrat oder anderen Ausschüssen angehören dürfen. Die Aufgaben des KPA ergeben sich aus der Wirtschaftsordnung.
4.5.5 Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder einem der Ausschüsse angehören dürfen.
4.5.5.1 Sind Ehrenratsmitglieder in der Ausübung ihres Amtes verhindert, nehmen vertretungsweise die Mitglieder ihre Stelle im Ehrenrat ein, die bei der letzten Wahl zum Ehrenrat in der MV ebenfalls Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge wird durch das Stimmenverhältnis bestimmt.
4.5.5.2 Die Aufgaben des Ehrenrates regelt die Ehrenordnung.
4.6 Die Mitglieder

  • des Vorstandes,
  • der Ausschüsse (ausgenommen Jugendausschuss gem. § 5.2 – 5.3.2 und Abteilungsleiter der Sportabteilungen gem. § 4.5.1.3) und
  • des Ehrenrats

werden von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4.6.1 Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl.
4.6.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Ausschüsse während der Amtszeit aus, bestellt der Vorstand bis zur nächsten MV eine/n kommissarische/n Nachfolger/in.
4.6.3 Scheidet ein Mitglied des KPA aus, bestellen die restlichen Mitglieder des KPA und des Ehrenrats eine/n kommissarische/n Nachfolger/in.
4.6.4 In den o.a. Fällen 4.6.2 und 4.6.3 hat bei der nächsten MV eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode zu erfolgen.
4.6.5 Scheidet ein/e Sportabteilungsleiter/in während der Amtszeit aus, ist unverzüglich, spätestens im nächsten Mai, ein/e Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit zu wählen.
4.6.6 Scheidet der/die Jugendwart/in oder ein Mitglied des Jugendausschusses während der Amtszeit aus, ist spätestens im Juni ein/e Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit zu wählen.
4.6.7 Sinkt die Zahl der satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieder unter 50% oder scheidet der gesamte GV aus, muss der Restvorstand unverzüglich eine a.o. MV zur Neuwahl des gesamten Vorstandes für den Rest der Amtszeit mit einer Einladung von 2 Wochen einberufen.
4.6.8 In der Zeit bis zur a.o. MV ist der GV verpflichtet, die Vereinsgeschäfte fortzuführen.
4.6.9 Die Mitglieder der Vereinsorgane können nur von den Instanzen, die sie gewählt haben, oder auf Antrag von der MV abgewählt werden.
4.6.10 Protokolle sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen zu führen bei

  • Mitgliederversammlungen,
  • a.o. Mitgliederversammlungen,
  • Jugendversammlungen,
  • Sitzungen des GV gem. § 4.3.6,
  • Vorstandssitzungen sowie
  • Ausschuss- und Ehrenratssitzungen.

Sie sind vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu hinterlegen.

§ 5 Jugendgemeinschaft
5.1 Die Jugendgemeinschaft besteht aus allen Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
5.2 Die Jugendversammlung findet bis Ende Juni eines jeden Jahres statt.
5.2.1 Die Jugendgemeinschaft wählt in der Jugendversammlung den Jugendausschuss und den/die Jugendwart/in für die Dauer von 2 Jahren. Der/die Jugendwart/in ist Mitglied des Vorstandes gem. § 4.2.1 und 4.5.3.1.
5.2.2 Stimm- und Wahlrecht bei einer Jugendversammlung haben alle Mitglieder der Jugendgemeinschaft, die mindestens 10 Jahre alt sind. Für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts gelten § 3.2.2.1 – 3.2.2.2 und 3.2.3.4 – 3.2.3.5.
5.3 Die Jugendgemeinschaft regelt die nur sie betreffenden Belange in eigener Verantwortung.
5.3.1 Dazu gibt sie sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf.
5.3.2 Die Jugendordnung sowie deren Änderungen benötigen die Zustimmung von 1/3 bei der MV erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Disziplinarmaßnahmen und Rechtsmittel
6.1 Der Vorstand kann gegen Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) wegen

  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.
  • Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse und wegen
  • vereinsschädigenden Verhaltens,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • groben unsportlichen Verhaltes

Disziplinarmaßnahmen verhängen.

6.2 Als Disziplinarmaßnahme kommen in Frage:
6.2.1 mündliche Ermahnung (Verjährung 1 Jahr nach Erteilung),
6.2.2 schriftliche Verwarnung (Verjährung 2 Jahre nach Erteilung),
6.2.3 Entzug der Sondernutzungsrechte ohne Erstattungsanspruch (Verjährung 3 Jahre nach Ende der Maßnahme),
6.2.4 Besuchsverbot für das Gelände oder anderer Vereinseinrichtungen bis zur Dauer von 12 Monaten (Verjährung 3 Jahre nach Ende der Maßnahme),
6.2.5 Entzug der Mitgliederrechte bis zur Dauer von 12 Monaten (Verjährung 3 Jahre nach Ende der Maßnahme),
6.2.6 Ausschluss.
6.3 Der Vorstand hat vor seiner Beschlussfassung dem Mitglied durch Anhörung ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
6.3.1 Der Bescheid des Vorstandes muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
6.3.2 Gegen den Bescheid des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.
6.3.3 Der Bescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, sofern kein Einspruch erfolgt.
6.4 In besonderen Fällen kann der Ehrenrat auf Antrag den sofortigen Vollzug der Disziplinarmaßnahme anordnen.
6.5 Bei Ablehnung des Einspruchs ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.
6.6 Gegen die Entscheidung des Ehrenrates im Ausschlussverfahren kann jede der beiden Parteien Berufung einlegen. Die Entscheidung erfolgt bei der nächsten MV.
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer a.o. MV beschlossen werden.
7.1.1 Auf der Tagesordnung der a.o. MV darf nur der Punkt „Antrag auf Auflösung des Vereins“ stehen.
7.2 Die Einberufung zu dieser a.o. MV darf nur erfolgen, wenn
7.2.1 es mindestens 7 der 9 Vorstandsmitglieder beschlossen haben oder
7.2.2 10% der zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres festgestellten Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern.
7.3 Die Einladung erfolgt gem. § 4.1.3.2.
7.4 Die a.o. MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
7.5 Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.6 Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
7.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gem. § 2.1.1 dieser Satzung fällt sein Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und sportliche Zwecke.
7.8 Die Liquidation erfolgt durch mindestens zwei von der a.o. MV bestellte Liquidatioren.
§ 8 Bestätigung und Inkrafttreten
8.1 Diese Satzung wurde in der Neufassung von der a.o. MV des Vereins am 15.02.2003 beschlossen.
8.2 Die verabschiedete Satzung findet mit der Beschlussfassung Anwendung.